Wie funktioniert
Arbeitnehmerüberlassung bei diwa?
Nachdem Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen zugeschickt haben, laden wir Sie zum Vorstellungsgespräch ein.
Im Gespräch klären wir Ihre Stärken und Qualifikationen und gleichen diese mit unseren Kundenanfragen ab.
Wir stellen Ihnen verschiedene Einsatzmöglichkeiten vor.
Gemeinsam entscheiden wir, welches Kundenunternehmen oder welcher Job für Sie in Frage kommt.
Gerne begleiten wir Sie zum Vorstellungsgespräch beim Kunden.
Haben wir zusammen einen passenden Einsatz gefunden, unterschreiben Sie Ihren Arbeitsvertrag bei diwa und können bei Ihrem Wunschunternehmen arbeiten.
Gerne begleiten wir Sie zu Ihrem 1. Arbeitstag.
Zeitarbeit
bei diwa
Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) bedeutet, dass ein Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Kunde) für begrenzte Zeit überlassen wird. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Zeitarbeitsunternehmens ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Vertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen (diwa) ist ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Der Unterschied besteht ausschließlich darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer an einen Dritten zu verleihen (§ 613 Satz 2 BGB).
Kurz gesagt: Sie werden von uns einem unserer Kundenunternehmen überlassen.
diwa GmbH ist Mitglied im iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.), dem mitgliederstärksten Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche mit gültigem Flächentarifvertrag in Deutschland.
Ergänzend zu dem Tarifvertrag des iGZ gelten für die Überlassung in bestimmte Branchen seit dem 1. November 2012 Branchenzuschläge. Die Höhe der Zuschläge ist gestaffelt und richtet sich nach der Einsatzdauer beim Entleiher. Auskunft erhalten Sie hierzu durch unsere Ansprechpartner auch bei Ihnen vor Ort.
Wird der Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die ein Mindestlohn gilt, ist nach § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz dem Zeitarbeitnehmer mindestens dieser Branchenmindestlohn zu zahlen.